BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN

BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN FÜR
DIE 4 EUB KATRIN SEILBAHN

 

 
  1. Die Beförderungsbedingungen sind ein Bestandteil des Beförderungsvertrages.

  2. Sie gelten für die Beförderung von Personen und Sachen sowie für das Verhalten im Bahnbereich. Die Erfüllung des Beförderungsvertrages und damit die Wirksamkeit der vorliegenden Beförderungsbedingungen beginnt mit dem Erreichen und endet mit dem Verlassen der dem Seilbahnbetrieb gewidmeten Anlageteile.

  3. Mit dem Kauf des Fahrausweises anerkennt der Fahrgast die nachstehenden Bestimmungen und verpflichtet sich, dieselben einzuhalten.

  4. Ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen kann auch haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.

  5. Das Seilbahnunternehmen ist nach Maßgabe des Fahrplanes zur Beförderung verpflichtet,
    a) wenn den geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen sowie den im Interesse von Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens entsprochen wird und
    b) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die das Seilbahn- unternehmen nicht abzuwenden und denen es auch nicht abzuhelfen vermag.

  6. Betrunkene und Personen, welche die Bestimmungen dieser Beförderungs- bedingungen oder die zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung darüber hinaus getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens nicht einhalten oder infolge ihres besonderen Körper- oder Geisteszustandes hiezu offensicht- lich nicht in der Lage sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen.

  7. Die Fahrgäste müssen einen gültigen Fahrausweis besitzen. Dieser ist grundsätzlich nicht übertragbar. Die Geltungsdauer der Fahrausweise ist auf diesem vermerkt oder im Tarif festgehalten.

  8. Der Fahrausweis ist auf Verlangen zur Kontrolle bzw. Entwertung vorzuweisen.
    Befindet sich der Fahrausweis in einem Zustand, in dem seine Gültigkeit nicht mehr feststellbar ist, ist ein neuer Fahrausweis zu lösen.

  9. Ein Fahrgast, der nach Fahrtantritt ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, hat unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Verfolgung neben dem für die Fahrt zu entrichtenden Fahrpreis das in den Tarifbestimmungen festgesetzte zusätzliche Beförderungsentgelt zu entrichten. Als Fahrtantritt gilt das Betreten und Verlassen der Kontrollzone (Drehkreuz).

  10. Bei versuchter oder erfolgter missbräuchlicher Verwendung eines Fahrausweises wird unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Verfolgung derselbe entschädigungs- los eingezogen und das in den Tarifbestimmungen festgesetzte zusätzliche Beförderungsentgelt eingehoben.

  11. Verweigert der Fahrgast die sofortige Bezahlung des Fahrpreises oder des zusätzlichen Beförderungsentgeltes, sind die Bediensteten des Seilbahnunternehmens berechtigt, von ihm die Ausweisleistung zu verlangen und ihn von der Fahrt auszuschließen.

  12. Für in Verlust geratene Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet.

  13. Falls die Beförderung aus Gründen, die das Seilbahnunternehmen zu vertreten hat oder gemäß Pkt. 5 b) unterbleibt, wird der Fahrpreis bei Einzelfahrscheinen zur Gänze und ansonsten teilweise rückerstattet.
    Das Ausmaß der Rückerstattung bestimmt der Tarif.

  14. Unterbleibt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises.

  15. Für das Verhalten der Fahrgäste vor, während und nach der Beförderung gilt:
    a) Die Fahrgäste haben sich so zu verhalten, dass dadurch die Sicherheit des Seilbahnbetriebes und der Fahrgäste nicht gefährdet sowie die Ordnung und der Betriebsablauf nicht gestört werden.
    b) Die Fahrgäste dürfen nur die bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffneten Bahnanlagen und Räume in den Stationen betreten.
    c) Das Ein- und Aussteigen ist nur an den hierfür bestimmten Stellen zulässig.
    d) Während der Fahrt sind Abspringen, Schaukeln sowie das Rauchen verboten.
    e) Wird während der Fahrt die Seilbahn stillgesetzt, so haben sich die Fahrgäste ruhig zu verhalten und die Anordnungen der Seilbahnbediensteten abzuwarten.
    f) Das Heraushalten oder das Abwerfen von Gegenständen während der Fahrt ist untersagt.
    g) Nach Beendigung der Fahrt ist der Aussteigbereich in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
    h) Die für Fahrgäste der Seilbahn maßgeblichen, in der Regel durch Symbolschilder erkennbar gemachten Verbote, Gebote und Hinweise sind genauestens zu beachten.

  16. Für die Beförderung von Kindern gilt
    a) Kinder mit einer Körpergröße unter 1,10 m dürfen nur in Begleitung einer geeigneten Person befördert werden.
    b) Als geeignet wird eine Begleitperson insbesondere dann angesehen, wenn sie nach den tariflichen Bestimmungen als erwachsen gilt und zu allenfalls erforderlichen Hilfestellungen offensichtlich in der Lage erscheint.

  17. Der Fahrgast darf leicht tragbare, nicht sperrige Gegenstände bis zum Gesamtgewicht von 10 kg nach Maßgabe der auf dem Fahrbetriebsmittel gegebenen Platzverhältnisse mit sich führen.

  18. Personen, die Anlagen, Fahrbetriebsmittel oder sonstige Einrichtungen der Seilbahn beschädigen oder verunreinigen, haben die Instandsetzungs- bzw. Reinigungskosten zu zahlen. Eine vorsätzliche Beschädigung wird überdies zur Anzeige gebracht.

  19. Tiere sind zur Beförderung zugelassen, wenn eine den sicheren Betrieb nicht beeinträchtigende Beförderung erwartet werden kann, der Halter während der Beförderung das Tier sicher verwahrt und allenfalls mitfahrende Fahrgäste keinen Einwand erheben.

  20. Güter oder Reisegepäck werden nur nach gesonderter Vereinbarung angenommen.

Achtung – im gesamten Bereich der Katrin ist Mountainbiken und Paragliding aufgrund naturschutzrechtlicher Bestimmungen verboten. Die Wildruhezonen und der einzigartige Lebensraum dürfen durch diese Aktivitäten nicht beeinflusst bzw. beunruhigt werden.

 
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